Allgemeine Mietbedinungen der Firma I. M. JANSEN-FAUST:
§1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge - auch für künftige Mietverträge mit demselben Mieter. Bedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
§2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, Nebenabsprachen, Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§3 Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste oder neuen Mietbedingungen verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit (aktueller Stand 1/2019).
§4 Alle Angebote sind freibleibend. Irrtümer, Änderungen, Verfügbarkeit und Zwischenvermietung ist ausdrücklich vorbehalten.
§5 Reservierungen sind für den Mieter verbindlich. Eine kostenfreie Stornierung ist bis eine Woche vor Mietbeginn möglich, bei späterer Stornierung behält der Vermieter sich vor Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen.
§6 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand dem Mieter zu überlassen. Kommt der Vermieter mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
§7 Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Der Vermieter hat gerügte Mängel innerhalb einer angemessen Frist zu beseitigen.
§8 Die Miete ist – falls nicht anders vereinbart – im Voraus fällig. Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; werden jedoch um Beträge die innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt werden gemindert.
§9 Der Vermieter ist berechtigt Kaution, Vorauszahlung und Abschlagszahlungen zu verlangen.
§10 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§11 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§12 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten.
§13 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die hier aufgeführten Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§14 Der Vermieter ist berechtigt den Mietgegenstand jeder Zeit zu besichtigen, sowie Positionsdaten und gerätebezogene Daten über entsprechende Systeme online abzufragen.
§15 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich den jeweiligen Standort / Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Die Verbringung des Mietgegenstands weg vom vereinbarten Standort / Einsatzort - ohne Einwilligung des Vermieters – ist verboten.
§16 Der Mieter trägt das Bewegungs- und Arbeitsrisiko; er stellt den Vermieter von jeglicher Haftung - auch gegenüber Dritten - frei.
Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter keinen (Haftpflicht-) Versicherungsschutz für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Radlader Teleskoplader, etc.) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20km/h und weniger, im öffentlichen, halböffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrsraum bietet / bzw. versichert hat. Der Mieter ist verpflichtet eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Nachfrage dem Vermieter nachzuweisen.
§17 Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie der Straßenverkehrsvorschriften verpflichtet, er hat sich ausreichend über diese zu informieren. Der Mieter verfügt über die gesetzlichen, körperlichen und geistigen Voraussetzungen um den Mietgegenstand zu betreiben, zu bewegen und zu transportieren.
§18 Erfüllungsgehilfen des Mieters / gesetzliche Vertreter (Besteller, Bediener, Abholer, etc.) verpflichten sich zur Erfüllung des Mietvertrages gemäß den Allgemeinen Mietbedinungen.
§19 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei: einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
§20 Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtigte Rücklieferung, bzw. eine gewünschte Abholung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters eintrifft oder an einem vereinbarten Abholungsort bereitsteht, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
§21 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei Rücklieferung nicht unverzüglich und sonstige Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§22 Abholung und Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich. Das Verladen, Abstellen von Maschinen, sowie jegliche Maschinenbewegungen am Sitz des Vermieters sind in der Zeit zwischen 20:00 und 7:00, sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.
§23 Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurück geliefert, so stehen dem Vermieter die Kosten für die Beseitigung der Mängel, sowie Schadensersatz in Höhe des Listen-Mietpreises bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten zu. Der Umfang der Beschädigungen und Mängel, sowie die geschätzten Kosten zur Beseitigung sind dem Mieter vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen. Der Mieter erhält die Gelegenheit zur Nachprüfung der Mängel.
Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe beschränkt sich die Beweislast des Vermieters auf den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands bei der Übergabe. Befindet sich der Mietgegenstand im Obhutsbereich des Mieters, so hat sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten.
§24 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und ordnungsgemäß zu behandeln, bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Weiter ist der Mieter verpflichtet: den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
§25 Kosten für Transport (zzgl. Maut- und Fährkosten), Montage- und Demontagekosten, Reinigung, Kraftstoff, sowie Verschleiß werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§26 Der Mietpreis beinhaltet eine Maschinenbruchversicherung, die Selbstbeteiligung (excl. MwSt.) je Schadensfall beträgt: bei Baumaschinen, Arbeitsbühnen und Teleskopladern: 1.500,00 €; bei Fahrzeugen und Anhängern: 2.500,00 €; bei Baugeräten und Werkzeugen: 500,00 €; bei Geräten die im Abbruch eingesetzt werden verdoppelt sich die Selbstbeteiligung; bei Diebstahl, Untergang oder Verlust beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Listen-Neupreises, mindestens jedoch: 10.000,00 €. Schäden aufgrund von Wartungs- oder Bedienungsfehler, Unwetter, Naturkatastrophen, Vandalismus oder sonstiger Einwirkung Dritter, Glasbruchschäden, Rad- und Reifenschäden sind grundsätzlich durch den Mieter zu tragen.
§27 Ein Miettag beinhaltet 8,00 Betriebs- / Arbeitsstunden; eine Mietwoche 35,00 Betriebs- / Arbeitsstunden; ein Mietmonat 120,00 Betriebs- / Arbeitsstunden. Mehrstunden oder Einsatz im Mehrschichtbetrieb wird dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§28 Mietverträge sind für den Mieter grundsätzlich unkündbar. Erfolgt nach Ablauf der Mietzeit keine Rückgabe verlängert sich der Vertrag stillschweigend - sofern keine neue Mietzeit vereinbart wird - jeweils um: einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag; eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche; einen Monat, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart wurde.
§29 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von: einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag; zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche; einer Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart wurde zu kündigen. Bei einer Verletzung der Allgemeinen Mietbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften durch den Mieter, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
§30 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
§31 Sollte eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein oder werden, gilt eine Regelung die der ursprünglichen Bedingung am